Rechtsprechung
BFH, 26.07.2003 - III B 30/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.08.2002 - III B 16/02
Grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Progressionsvorbehalt
Auszug aus BFH, 26.07.2003 - III B 30/03
Er hat nicht, wie es dafür notwendig gewesen wäre, gewichtige (neue) Argumente gegen die vom FG herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze vorgetragen (z.B. Senatsbeschluss vom 29. August 2002 III B 16/02, BFH/NV 2003, 39, m.w.N.).Auch hat er weder die Abweichung der Vorentscheidung von anderen Entscheidungen aufgezeigt noch dargetan, dass eine divergierende Rechtsprechung verhindert oder beseitigt werden soll oder dass das Urteil des FG an einem offensichtlichen Fehler von erheblichem Gewicht leidet (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 39, m.w.N.).
- BFH, 27.03.2000 - III B 67/99
Zeitpunkt für die Rüge von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung und …
Auszug aus BFH, 26.07.2003 - III B 30/03
a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wäre es insbesondere erforderlich gewesen, über die Formulierung einer Rechtsfrage hinaus substanziiert zu erläutern, dass die Frage aufgrund der Gesetzesfassung und/oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Schrifttum noch nicht geklärt ist, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2000 III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091, …und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025). - BFH, 22.03.2002 - III B 158/01
Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung
Auszug aus BFH, 26.07.2003 - III B 30/03
a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wäre es insbesondere erforderlich gewesen, über die Formulierung einer Rechtsfrage hinaus substanziiert zu erläutern, dass die Frage aufgrund der Gesetzesfassung und/oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Schrifttum noch nicht geklärt ist, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (…z.B. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2000 III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091, und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025).